Insolvenzverfahren vor dem 1. Oktober 2020 beantragt

Bitte beachten: Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Verfahren, welche vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden.

Für diese Verfahren an dessen Ende die Restschuldbefreiung steht gilt nach wie vor eine max. Laufzeit von 6 Jahren.

Es steht Personen offen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, d.h. Arbeiter, Angestellte, Beamten, Studenten und Rentnern.
Personen, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls den Weg über das Verbraucherinsolvenzverfahren gehen. Ehemalig Selbständige können aber auch unter Umständen direkt einen Insolvenzantrag stellen.

Für eine bessere Übersichtlichkeit kann das Verbraucherinsolvenzverfahren kurz in drei Stufen eingeteilt werden, die nacheinander durchlaufen werden müssen:

  • 1. Stufe:
    außergerichtliche Schuldenbereinigung
  • 2. Stufe:
    gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan (kann durch die Entscheidung des Gerichtes entfallen) ; Entscheidung des Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag; Prüfung der angemeldeten Forderungen, Verwertung der Werte, die dem Insolvenzbeschlag unterliegen (Auto, Lebensversicherung etc.) Ankündigung der Restschuldbefreiung, Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • 3. Stufe:
    Wohlverhaltensphase, Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Die einzelnen Stufen des Verfahrens bauen aufeinander auf und müssen nacheinander durchlaufen werden.

Seit Juli 2014 besteht unter Umständen die Möglichkeit die Dauer des Insolvenzverfahrens auf 3 oder 5 Jahre zu verkürzen. Nach ersten Erfahrungen kann ich heute sagen, dass die Verkürzung auf 5 Jahre die Regel sein wird und auf 3 Jahre nur die Ausnahme.

Seit der generellen Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre für Verfahren mit Antragstellung nach dem 1. Oktober 2020 besteht für Verfahren, welche zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden ebenfalls die Möglichkeit der Verkürzung von bis zu 14 Monaten. Ob diese Verkürzung für Sie in Frage kommt, können wir gern in einem Beratungsgespräch klären.

Das Ziel des Insolvenzverfahrens ist es für den Schuldner die Restschuldbefreiung zu erlangen und nach Möglichkeit einen Teil der Schulden innerhalb des Insolvenzverfahrens zu tilgen.

Dies soll nur ein kurzer Ablauf des Verfahrens sein, die ausführliche Beratung erfolgt in einem individuellen Beratungsgespräch, in dem ich auf Ihre konkrete Situation eingehen werde.