Kosten

Kosten beim Rechtsanwalt

Eine der Frage, die Sie sich neben der Frage der Lösung Ihres Problems stellen, ist sicherlich auch die Frage:
Kann ich mir einen Rechtsanwalt überhaupt leisten?

Sie können!

Meine Tätigkeit rechne ich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dabei werden die Kosten u. a. nach dem Wert des Rechtsstreits berechnet. Neben dieser Möglichkeit gibt es aber auch die Möglichkeit vorab eine feste Vergütung im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Erstberatung

Im Rahmen der Erstberatung bespreche ich mit Ihnen Ihre Probleme und zeige Ihnen Ihre Chancen sowie mögliche Lösungswege auf. Für eine Erstberatung nehme ich in der Regel bei Verbrauchern pauschal 190,00 € inkl. MwSt bei Beratung von Unternehmen oder Selbständigen 200,00 € zzgl. MwSt..
Im Falle einer weiteren Vertretung in Ihrer Sache, werden die Kosten für die Erstberatung von der Rechnung für die weitere Tätigkeit abgezogen.

Beratungshilfeschein

Sofern Sie Sozialleistungen oder eine nur geringen Rente beziehen, haben Sie die Möglichkeit, die Kosten der Erstberatung über einen Beratungshilfeschein abzudecken. Hierbei fällt für Sie ein Eigenanteil von 15,00 € an. In jedem Fall bitte ich Sie diesen Beratungsschein vor dem Erstberatungsgespräch bei Ihrem zuständigen Amtsgericht zu beantragen und zum Beratungsgespräch mitzubringen.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist es von Ihrem Vertrag abhängig, ob die Rechtsschutzversicherung den Fall übernimmt. In jedem Fall sollten Sie den Versicherungsvertrag mit bringen, damit eine Prüfung stattfinden kann.

Prozesskostenhilfe

In gerichtlichen Zivilverfahren besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe (PKH) zu beantragen. Due Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist an verschiedene Voraussetzung geknüpft: Sie müssen bei dem Rechtstreit Aussicht auf Erfolg haben und finanziell bedürftig sind. Die Gerichte gewähren Prozesskostenhilfe entweder als Kredit oder als rückzahlungsfreien Zuschuss.

In jedem Fall bitte ich zu berücksichtigen, dass die Gerichtskasse die bezahlten Beträge gemäß § 120 IV, 124 ZPO zurückfordern kann, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse innerhalb von vier Jahren nach dem Abschluss des Verfahren verbessert haben.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch mich gestellt. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie von mir.

In den gerichtlichen Verfahren im Insolvenzrecht besteht die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten.